Satzung des IKtW e.V.
Satzung des IKTW 03. 09. 2024
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „IKTW Interkulturelles Wohnen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V. (2) Der Verein hat den Sitz in Berlin (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erst Jahr ist ein Rumpfjahr und endet am 31. 12.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein mit dem Sitz in Berlin verfolgt den Zweck der Förderung, Vorbereitung der Gründung und Unterstützung interkultureller Wohnungsbaugenossenschaften durch Informationen, Öffentlichkeitsarbeit und der Zusammenführung von potenziellen Genossen und Gründern. Er ist nicht gewerblich tätig. (2) Neu gegründeten Wohnungsbaugenossenschaften sollen aus der Liste der außerordentlichen Mitglieder und Interessenten potenzielle qualifizierte zukünftige Bewerber vorgeschlagen werden, die in der Lage sind, die erforderliche Einlage für die Finanzierung für das jeweilige Wohnungsbauprojekt zu erbringen. Diese Leistung ist kostenfrei. (3) Der Verein finanziert diese Leistungen grundsätzlich nur über die Mitgliedsbeiträge. Gebühren und Honorare für die Vermittlung von Wohnungsbaugenossenschaften, die Wohnungen im Rahmen einer Mitgliedschaft anbieten können, werden nicht erhoben. (4) Der Verein wirbt für die Gründung von neuen Wohnungsbaugenossenschaften, um hierdurch langfristig preiswerten und nachhaltigen Wohnraum zu schaffen. Er informiert durch allgemeine Öffentlichkeitsarbeit und sonstige Veranstaltungen über die Vor- und Nachteile von Wohnungsbaugenossenschaften und speichert die Daten der Personen, die eine entsprechende Wohnung in einer Wohnungsbaugenossenschaft haben wollen, um diese dann insbesondere neuen Wohnungsbaugenossenschaften als potenzielle Mitglieder vorzuschlagen, wird jedoch keine Wohnungsbaugenossenschaft selbst betreiben oder sonstige Dienstleistungen für die Genossenschaften übernehmen. (5) Ziel ist es, mit Hilfe der Unterstützung der neuen Wohnungsbaugenossenschaften durch qualifizierte Bewerber möglichst preiswerte und nachhaltige Wohnungen zu schaffen. Der IKTW beschränkt sich auf die Vermittlung des Know-hows für die Mitglieder und Interessenten und der Empfehlung von geeigneten Mitgliedern und Interessenten an die jeweiligen Wohnungsbaugenossenschaften. (6) Die von den Mitgliedern und Interessenten zur Verfügung gestellten persönlichen Daten werden ausschließlich zu den Zwecken des Vereins genutzt. Die Rahmenbedingungen des Datenschutzes werden eingehalten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich langfristig und aktiv für die Ziele des Vereins einsetzen. (2) Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen wollen und zeitweilig die Arbeit des Vereins unterstützen. (3) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins durch Dienstleistungen und insbesondere durch Zuwendungen unterstützen. (4) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich durch ihre Tätigkeit für den Verein und die Beschaffung von Wohnraum im Rahmen der Genossenschaften besonders verdient gemacht haben.
(5) Interessenten sind Personen, die ihr Interesse an dem Beitritt zu einer Genossenschaft bekundet haben. (6) Die Kommunikation mit den Mitgliedern kann grundsätzlich auch über elektronische Medien (z.B. Email) erfolgen. Das gilt auch für die Einladung zu Mitgliederversammlungen, Vorstandsitzungen und sonstigen Ereignissen. Die Mitglieder haben deshalb ihre Erreichbarkeit über elektronische Medien sicher zu stellen.
§ 4 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft und deren Beendigung
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. (2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden. (3) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. (4) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. (5) Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
(1) Jedes ordentliches Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes ordentliches Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. (2) Jedes ordentliches Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Erwerb und Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft
(1) Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die ein Interesse an der Zuteilung einer Wohnung in einem Wohngebäude einer Wohnungsbaugenossenschaft haben. (2) Die Aufnahme der außerordentlichen Mitglieder in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. In dem Antrag ist klarzustellen, welche Art und Größe diese Wohnung haben soll und welche finanzielle und sonstige Rahmenbedingungen gewünscht sind. Hierfür kann der Vorstand eine entsprechende Vorlage erarbeiten. (3) Die außerordentlichen Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten (4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden. (5) Eine Mitgliedschaft ruht, wenn der Mitgliedsbeitrag für mehr als 3 Monate nicht gezahlt wurde. (6) Der Austritt erfolgt über eine einfache Mitteilung per Email an den Verein.
(7) Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
§ 7 Aufnahme als Interessent/in
(1) Personen, die möglicherweise eine Wohnung erhalten möchten oder in anderer Weise den Verein unterstützen wollen, können sich als Interessenten bei dem Verein registrieren lassen. Dabei sollen sie ihr spezifisches Interesse bei der Registrierung darlegen. Hierzu kann der Vorstand ein entsprechendes Formular entwickeln. Sie sind keine Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts, sondern nur Personen, die über die Vereinstätigkeiten und die Chancen eine Wohnung in einer Wohnungsbaugesellschaft zu bekommen, informiert werden wollen. (2) Sie können sich aus der Liste der Interessenten streichen lassen, wenn sie kein Interesse mehr an einer Wohnung oder einer Unterstützung des Vereins haben.
§ 8 Erwerb und Beendigung der fördernden Mitgliedschaft
(1) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, wenn sie die Arbeiten des Vereins finanziell, durch Sachmittel oder persönliches Engagement unterstützen. Die Mitgliedschaft dauert in der Regel das jeweilige Jahr, in dem das fördernde Mitglied den Verein unterstützt. Der Vorstand kann eine längeren Zeitraum festlegen. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstands. Fördernde Mitglieder können auch befristet Aufgaben im Verein übernehmen, z.B. als Kassenprüfer. Ein förderndes Mitglied kann gleichzeitig ein außerordentliches Mitglied sein. (2) Die fördernde Mitgliedschaft endet, wenn das fördernde Mitglied nicht mehr bereit und fähig ist, den Zweck des Vereins zu unterstützen. Im Übrigen gilt § 6 (6) entsprechend.
§ 9 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum und die Unterstützung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlags des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. (2) Ehrenmitglieder müssen keine Mitgliedsbeiträge mehr leisten.
§ 10 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge, sonstige Zahlungen und Sicherheiten
(1) Die Mitglieder haben im Voraus einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. (2) Die Höhe der Mitgliedsgebühren und der Aufnahmegebühr wird von dem Vorstand festgelegt. (3) Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur für Tätigkeiten des Vereins selbst genutzt werden.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenen Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. (2) Der Vorsitzende, die stellvertretenen Vorsitzenden, der Schriftführer und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein. (3) Der Vorstand kann eine abweichende interne Regel für die Vertretung nach außen treffen bzw. das Verfahren regeln.
(4) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung für ihre Tätigkeit als Mitglied des Vorstands gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. § 13 Aufgaben des Vorstands (5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und Richtlinien für den Datenschutz sowie Richtlinien für die Höhe der Beiträge festlegen. Bei Vorliegen von besonderen Umständen können die Beiträge ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Verein nach § 26 BGB obliegt die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung b. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung c. Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausfertigung des Jahresberichts d. Die Aufnahme neuer Mitglieder
§ 14 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl und die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein ordentliches Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen oder ein anderes Vorstandsmitglied mit der Übernahme der Aufgaben des auszuscheidenden Vorstandsmitglieds zu beauftragen.
§ 15 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen. Die Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands inklusive der Beisitzer anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. in dessen Abwesenheit der erste stellvertretende Vorsitzende. (2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Protokollführer sowie dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 16 Beirat
(1) Der Vorstand kann Personen, die sich für den Verein und dessen Ziel einsetzen, in den Beirat berufen. Mitglieder des Beirats müssen keine ordentlichen Mitglieder sein. (2) Der Zeitraum der Mitgliedschaft in dem Beirat ergibt sich aus dem jeweiligen Aufgabenbereich des Beiratsmitglieds und endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstands. (3) Der Beirat wählt sich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die insbesondere die Interessen der außerordentlichen Mitglieder im erweiterten Vorstand vertritt.
(4) Eine Abberufung aus dem Beirat erfolgt, wenn sich das jeweilige Beiratsmitglied nicht mehr für den Verein engagieren will bzw. sich vereinsschädigend verhält.
§ 17 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und zusätzlich aus Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt wurden. Das soll auch Personen beinhalten, die von dem Beirat vorgeschlagen wurden. Die Beisitzer können die unterschiedlichen Aufgaben in dem Verein übernehmen. (2) Weiterhin gehören dem erweiterten Vorstand 2 Mitglieder des Beirats an, die von den Mitgliedern des Beirats gewählt oder anderenfalls von dem Vorstand nach § 12 benannt wurden. (3) Der Vorstand bespricht die zukünftigen Arbeiten und deren Durchführung.
§ 18 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen, der/ die die laufenden Geschäfte leitet. Die Dauer der Anstellung als Geschäftsführers/in nicht durch die Wahlperiode des Vorstands begrenzt. (2) Diese/r Geschäftsführer/in kann gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein. (3) Der Geschäftsführer leitet die Geschäfte nach Anweisungen des Vorstands. (4) Die Anstellung der Mitarbeiter erfolgt durch den Vorstand und im Falle der Bestellung eines Geschäftsführers/ Geschäftsführerin durch diese/n.
§ 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Alle Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. (2) Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die außerordentlichen und fördernden Mitglieder haben Rederecht und können Anträge stellen. (3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig a) Änderungen der Satzung b) Festsetzung der Richtlinien für die Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge sowie sonstige Gebühren. Die Gebühren und Mitgliedsbeiträge selbst werden durch den Vorstand festgelegt. c) Ausschluss von Mitglieder auf Antrag des Vorstands d) Wahl und Abberufung des Vorstands sowie des Kassenprüfers e) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands f) Auflösung des Vereins
§ 20 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in der Regel per Email schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. (2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung bzw. Änderung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindesten ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 21 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter und bei deren Verhinderung von einem durch die ordentlichen Mitglieder der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Stimmrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Ein ordentliches Mitglied kann sich schriftlich durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Diese schriftliche Vollmacht ist bei der Mitgliederversammlung vorzulegen. (4) Außerordentliche und fördernde Mitglieder haben ein Rede- und Antragsrecht aber kein Stimmrecht. (5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Das gilt auch für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer. Im Falle der Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Sollte bei der Wahl eines Vorstandsmitglieds oder der Kassenprüfer Stimmengleichheit bestehen, so entscheidet der Versammlungsleiter. (6) Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder der Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. (7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 22 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke. (1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreter vertretungsberechtigte Liquididatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. (2) Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird.
Berlin, den 05. 08. 2026
Bahar Pohlarz, 1. Vorsitzende