AGB — Fördernde Mitglieder
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen ‚Fördernde Mitglieder‘
§ 1 Gegenstand und Ziel
Gegenstand der fördernden Mitgliedschaft ist die Förderung des Neubaus und des Betriebs von Wohnungsbaugenossenschaften, der Unterstützung der Interessenten an einer und Mitgliedern von Wohnungsbaugenossenschaften. Ziel ist die Schaffung von preiswerten, qualitativ guten und nachhaltigen Wohnungen und des dazu gehörenden Umfeldes.
§ 2 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erfolgt durch einen Antrag und der Annahme durch den Vorstand. Folgende fördernde Mitgliedschaften können unterschieden werden Einzelmitgliedschaft Unternehmen Organisationen
§ 3 Einzelmitgliedschaft
Einzelmitglieder sind in der Regel gewerbliche und freiberufliche Dienstleister, die ihre Dienstleistungen den jeweiligen Interessenten und Wohnungsbaugenossenschaften sowie anderen Beteiligten zu marktüblichen und fairen Preisen anbieten wollen. Im Weiteren kommen auch Personen in Frage, die für ein Unternehmen oder eine Organisation tätig sind oder werden wollen. Letztlich können auch ehrenamtliche Personen, Journalisten oder Autoren Mitglied werden. Für diese entfällt die Mitgliedsgebühr.
§ 4 Unternehmen
Unternehmen, die ihre Dienstleistungen oder Produkte den Interessen, Organisatoren oder den jeweiligen Wohnungsbaugenossenschaften anbieten wollen, können fördernde Mitglieder werden und auf diese Weise ihre Leistungen präsentieren. Als Sponsoren können Sie dazu beitragen, dass soziale, umweltfreundliche und nachhaltige Modellvorhaben erfolgreich umgesetzt werden.
§ 5 Organisationen
Organisationen im Sinne dieser AGB sind Verbände und Vereine, staatliche Einrichtungen oder auch Forschungseinrichtungen, deren Gegenstand die Verbesserung der Qualität, der Nachhaltigkeit und des preiswerte Bauens inklusive des dazu gehörenden Umfelds ist. Diese Organisationen zahlen keine Mitgliedsbeiträge sind jedoch angehalten, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit durch Beiträge auf der Plattform des IKtW die Betroffenen über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse zu informieren.
§ 6 Regionale Zuordnung
In der Registrierung sollte angegeben werden, für welche Region die Mitglieder tätig sind bzw. tätig werden wollen. Eine Registrierung für mehrere Regionen ist möglich. Die Vernetzung mit anderen Anbietern bzw. der Hinweis auf die Zugehörigkeit einer Kette oder Unternehmensgruppe ist gewünscht.
§ 7 Qualitätsmanagement
Die Vernetzung und die Zusammenarbeit soll zur Verbesserung der Qualität und Nachhaltigkeit sowie der Reduzierung der Kosten führen. Verbesserungsvorschläge sind willkommen und können im Rahmen der Berichte und Stellungnahmen eingestellt werden. Wichtig ist nicht nur dafür zu klären, wer verantwortlich für Schäden und unnötige Kosten ist, sondern wer sie verhindern kann. Aus diesem Grund sollen die Betroffenen in die Lage versetzt werden, die richtigen Fragen sie zu stellen, um die Leistung Dritter besser beurteilen zu können.
§ 8 Honorierung und Tätigkeit für den IKtW e.V.
Die Honorierung der Leistungen erfolgt in der Regel durch die Betroffenen, die Investoren oder die Wohnungsbaugenossenschaft. Eine Honorierung durch den IKtW e.V. erfolgt nur auf der Basis eines konkreten Auftrags, der grundsätzlich schriftlich im Voraus zu erfolgen hat.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand im Rahmen eines Beschlusses festgesetzt und können durch Vorstandsbeschluss geändert werden Der Mitgliedsbeitrag für die Einzelmitgliedschaft ( § 3 Abs. 1 und 2) belaufen sich auf 60 € p.a. Bei einem Beitritt innerhalb eines Jahres kann der Beitrag auf 5 € p.m. für den Rest des Jahres in besonderen Fällen reduziert werden. Die Mitgliedschaft für Einzelmitglieder nach § 3 Abs. 3 ist kostenfrei. Die Mitgliedschaft für Unternehmen beläuft sich 120 € p.a. Daneben sind die Unternehmen angehalten, sich im Rahmen eines Sponsoring an den Kosten des IKtW zu beteiligen. Die Mitgliedschaft der Organisationen nach § 5 ist kostenfrei. Sie werden jedoch angehalten ihr besonderes Know-how neuester Erkenntnisse auch in Form von Kurzbeiträgen (siehe Beiträge und Berichte) dem Beteiligten zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Für den Fall der online Beantragung der Mitgliedschaft gibt es ein Sonderkündigungsrecht von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der elektronischen Beantragung. Hierfür gibt es einen Kündigungsbutton auf der Internetplattform. Die Mitgliedschaft dauert grundsätzlich für das Jahr für das der Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde, soweit diese beitragspflichtig sind. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht einen Monat vor Ende des Jahres per Email gekündigt haben. Für Mitglieder, die keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen haben, endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ende des jeweiligen Jahres. Der IKtW hat ein außerordentlichen und fristloses Kündigungsrecht, wenn sich das Mitglied schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze des IKtW schuldig gemacht hat und damit den Mitgliedern und sonstigen Betroffenen einen schwerwiegenden Schaden zugefügt hat bzw. zufügen wird.
§ 10 Vertraulichkeit
Die Mitglieder verpflichten sich zu strengen Vertraulichkeit, was die internen Angelegenheiten des IKtW e.V. und der Mitglieder und Interessenten betrifft. Sobald es sich um strafbare Vorgänge oder Verhaltensweisen handelt, soll dafür gesorgt werden, dass nur zur Verschwiegenheit verpflichte Personen oder zuständige staatliche Instanzen von den Vorgängen erfahren, bis endgültig geklärt ist, dass es sich um eine strafbare Handlung handelte. Nach dem Ausscheiden sind vertraulich zur Verfügung gestellte Unterlagen auf Wunsch des Berechtigten zurückzugeben bzw. zu vernichten.
§ 11 Haftung
Die Haftung der Organe, Mitarbeiter und Beauftragten des IKtW e.V. erfolgt nur, wenn sie Handlungen durchführen oder Maßnahmen treffen, die nicht durch die Vereinssatzung gedeckt sind. Im Übrigen ist die Haftung des IKtW, dessen Organe, Mitarbeiter und Beauftragten auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt und umschließt nicht mittelbare Schäden bzw. entgangenen Gewinn. Alle Beteiligte sind aufgefordert, bei dem Erkennen eines potenziellen Schadens die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, dass ein derartiger Schaden nicht entsteht bzw. eingegrenzt wird (Schadenminderungspflicht)
§ 12 Mediation
Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und sonstigen Personen, Organisation und Unternehmen, sollten die Parteien eine Mediation versuchen, um eine teure und langwierige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Sofern sich die Parteien nicht auf einen Mediator einigen können, kann von der jeweiligen IHK ein Mediator beantragt werden.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unwirksam oder eine Lücke in den AGB vorhanden sein, so bewirkt das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt die gesetzliche zulässige Bestimmung, die dem Sinn der AGB am besten entspricht
§ 14 Sonstiges
Die AGB können jederzeit von dem IKtW an die neuesten Entwicklungen und rechtlichen Rahmenbedingungen ohne Zustimmung der fördernden Mitglieder angepasst werden. Die geänderten AGB gelten dann für die ab dem Zeitpunkt der Änderung. Die Änderungen werden den fördernden Mitgliedern mitgeteilt. Dies haben dann im Falle des Nichteinverständnis ein fristloses außerordentlichen Kündigungsrecht. Besondere Vereinbarungen zwischen den fördernden Mitgliedern und dem IKtW e.V. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Satzung des IKtW e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Berlin
Berlin, den 05. 08. 2026
Bahar Pohlarz, 1. Vorsitzende
